Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Bluesun AG für Fotografie & Videografie

Bluesun AGB Fotografie & Videografie V2025-02

1. Allgemeines

1.1. Vertragsparteien sind die Bluesun AG (nachfolgend Bluesun) und der Besteller (als Besteller wird jede natürliche oder juristische Person bezeichnet, welche mit Bluesun einen Vertrag abgeschlossen hat). Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Text auf die gleichzeitige Verwendung verschiedener Geschlechtsformen verzichtet und einheitlich die männliche Nomenform verwendet. Selbstverständlich sind immer alle Geschlechter gleichermassen gemeint und angesprochen.

1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Fotografie und Videografie ersetzen die bisherigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bluesun, Version V2012-07-FotoVideo, und gelten für alle Verträge, Leistungen und Produkte der Bluesun, insbesondere Fotografie, Videografie, Postproduktion, Kunstdrucke und Beratung.

1.3. Abweichungen von diesen AGB sind nur gültig, wenn sie schriftlich von Bluesun bestätigt werden.

1.4. Die Regelungen dieser AGB gelten ohne anderslautende ausdrückliche Vereinbarung für sämtliche Verträge als vereinbart, die Bluesun mit dem Besteller schliesst. Etwaige Allgemeine Geschäfts-, Einkaufs-, Beschaffungsbedingungen, etc. des Bestellers finden selbst dann keine Anwendung, wenn der Besteller in seiner Bestellung respektive Auftragsbestätigung hierauf Bezug nimmt und Bluesun nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.

1.5. Die Bluesun behält sich vor, diese AGB anzupassen, um rechtlichen, wirtschaftlichen oder technischen Änderungen Rechnung zu tragen. Änderungen werden dem Besteller rechtzeitig mitgeteilt.

2. Auftragserteilung / Vertragsbestandteile / Leistungen

2.1. Angebote von Bluesun sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die Unterschrift beider Vertragsparteien oder nach Erhalt einer schriftlichen Auftragsbestätigung des Bestellers und deren Annahme seitens Bluesun durch Gegenzeichnung oder schriftliche Bestätigung oder durch Beginn mit der Leistungserbringung zustande. Ausschliesslich der so bestätigte Vertragsinhalt und ergänzend diese AGB sind Grundlage für die Leistungserbringung durch Bluesun. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus den vorgenannten Vertragsdokumenten und deren Anlagen, wie Leistungsbeschreibungen und Konzepten, soweit diese Anlagen durch Bluesun ausdrücklich als Vertragsbestandteile bezeichnet werden.

3. Definition

3.1. Der Ausdruck fotografische Arbeit bezeichnet das Ergebnis einer vom Fotografen für den Besteller gemäss der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung geleisteten Arbeit, wobei der Ausdruck fotografische Arbeit im Rahmen dieser AGB immer auch das Ergebnis einer geleisteten videografischen Arbeit sowie die jeweils notwendige Nachbearbeitung der foto- und videografischen Arbeiten mitumfasst.

3.2. Der Fotograf ist die für die Leistung der fotografischen Arbeit verantwortliche Person bei Bluesun.

3.3. Der Besteller ist die Person, die die fotografische Arbeit bei Bluesun bestellt.

3.4. Die Parteien sind Bluesun und der Besteller.

3.5. Jede Wiedergabe der fotografischen Arbeit in analoger oder digitaler Form auf einem Datenträger, im Web oder auf Papier, gilt als Exemplar der fotografischen Arbeit oder als Exemplar.

4. Leistungen der fotografischen Arbeit

4.1. Vorbehältlich schriftlicher Vorgaben des Bestellers bleibt die Gestaltung der fotografischen Arbeit voll und ganz dem Ermessen des Fotografen überlassen. Insbesondere steht ihm die alleinige Entscheidung über die technischen und künstlerischen Gestaltungsmittel – wie zum Beispiel Beleuchtung und Bildkomposition – zu.

4.2. Bei der Ausführung der fotografischen Arbeit kann Bluesun respektive der Fotograf Hilfspersonen einsetzen.

4.3. Die fotografische Ausrüstung sowie die sonstigen Geräte, die für die fotografische Arbeit nötig sind, werden von Bluesun besorgt.

4.4. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von Bluesun. Falls der Besteller die Zusendung der geleisteten fotografische Arbeit oder von Exemplaren wünscht, erfolgt der Transport auf Risiko und auf Kosten des Bestellers.

5. Pflichten des Bestellers

5.1. Der Erfolg oder Misserfolg des Vertrages und der Leistungserbringung von Bluesun hängt entscheidend davon ab, ob und in welchem Umfang der Besteller an der Realisierung mitwirkt. Die Mitwirkungspflichten sind Hauptleistungspflichten. Solange der Besteller seine Mitwirkungspflichten nicht oder nicht ordnungsgemäss erfüllt, verlängern respektive verschieben sich allfällig vereinbarte Ausführungsfristen respektive Termine in angemessenem Rahmen und auf Seiten der Bluesun tritt kein Verzug ein. Sofern Bluesun aufgrund einer unterlassenen Mitwirkung des Bestellers zusätzliche Aufwände entstehen, sind diese vom Besteller zusätzlich nach den üblichen Ansätzen zu vergüten. Der Besteller ist, soweit für die Leistungserbringung notwendig, insbesondere verpflichtet (a) dafür zu sorgen, dass die zur fotografischen Arbeit nötigen Orte (Locations), Gegenstände und Personen rechtzeitig zur Verfügung stehen, (b) die für die Leistungserbringung durch die Bluesun erforderlichen Entscheidungsgrundlagen und Inhaltsangaben (wie insbesondere Drehbuch, Strukturvorgaben, Bilder, Texte, Grafiken etc.) fristgerecht zur Verfügung zu stellen, (c) alle zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Rechte an den Vorlagen einzuräumen, insbesondere das zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, die gelieferten Vorlagen zu bearbeiten und zu vervielfältigen, (d) für die Durchführung des Vertrages notwendige Termine und Besprechungen sachgerecht mit Bluesun abzustimmen und in Zweifelsfällen rechtzeitig mit Bluesun Rücksprache zu halten.

5.2. Bluesun und der Besteller benennen je einen Ansprechpartner. Diese sind für die Kommunikation zwischen den Parteien im Rahmen der Vertragsdurchführung zuständig.

5.3. Der Besteller verpflichtet sich, die Leistungen der Bluesun nicht missbräuchlich zu nutzen. Insbesondere (a) nicht gegen straf- und ordnungsrechtliche Bestimmungen zu verstossen, (b) Urheber- und sonstige Schutzrechte Dritter zu beachten, und (c) keine wettbewerbswidrigen Handlungen vorzunehmen.

5.4. Der Besteller hat sicherzustellen, dass durch die Nutzung der durch ihn bereitgestellten Vorlagen und Informationen keine Verstösse gegen Schutzrechte Dritter sowie Gesetze (insbesondere straf- und ordnungsrechtliche Bestimmungen) erfolgen. Bluesun ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob an dem Arbeitsmaterial, das sie vom Besteller zur fotografischen Bearbeitung respektive Verwendung oder Weitergabe erhält, Rechte Dritter bestehen oder darin rechtswidrige oder unrichtige Informationen enthalten sind; diese Prüfung erfolgt allein durch den Besteller. Wenn der Besteller gegenüber Bluesun angegeben hat, welche Personen im Rahmen der fotografischen Arbeit zu fotografieren sind, hat der Besteller dafür zu sorgen, dass diese Personen ihre Zustimmung zum Gebrauch gegeben haben, den der Besteller von ihrem Bild im Rahmen der Verwendung der fotografischen Arbeit machen will. Wenn der Besteller Bluesun Gegenstände übergeben oder ihm bestimmte Orte angegeben hat, die im Rahmen der fotografischen Arbeit fotografiert werden sollen, hat der Besteller dafür zu sorgen, dass kein Recht Dritter dem Gebrauch entgegensteht, den der Besteller von dem Bild dieser Gegenstände oder Orte (Locations) im Rahmen der Verwendung der fotografischen Arbeit machen will.

5.5. Jeder Verstoss des Bestellers gegen die in den vorgenannten Ziffern 5.3.-5.4. genannten Pflichten berechtigen Bluesun (a) den Leistungsgegenstand so zu ändern, dass er keine Schutzrechte oder Gesetze verletzt, (b) bestehende Verträge ausserordentlichen zu kündigen. (c) Ferner ist der Besteller in jedem Fall eines Verstosses zur Unterlassung eines weiteren Verstosses, zum Ersatz des Bluesun entstandenen und noch entstehenden Schadens sowie zur Freihaltung und Freistellung der Bluesun von Schadensersatz- und sonstigen Ansprüchen Dritter, die durch den Verstoss verursacht wurden, verpflichtet. Die Freistellungsverpflichtung umfasst auch die Verpflichtung, Bluesun von Rechtskosten (Gerichts- und Anwaltskosten etc.) vollständig freizustellen.

6. Bestelländerungen

6.1. Bestellungsänderungen durch den Besteller sind nur mit schriftlicher Zustimmung der Bluesun möglich und können mit zusätzlichen Kosten verbunden sein und eine spätere Leistungsausführung zur Folge haben. Durch Bestellungsänderungen verursachte Kosten respektive Mehraufwände von Bluesun sind durch den Besteller zu tragen. Kann bei Bestellungsänderungen durch den Besteller keine Einigung über die durch die Bestellungsänderung verursachten Kosten und Terminverschiebungen gefunden werden, wird Bluesun die ursprünglich vereinbarten Arbeiten respektive Leistungen entsprechend dem vorgesehenen Terminplan fortsetzen respektive erbringen.

7. Vergütung

7.1. Die Abrechnung von Leistungen der Bluesun erfolgt nach Zeitaufwand. Werden mehrere Mitarbeiter von Bluesun gleichzeitig für den Besteller tätig, so wird für jeden dieser Mitarbeiter die geleistete Zeit angesetzt. Sitzungen und telefonische Besprechungen (inklusive der notwendigen Vorbereitungszeit), betreffend die Leistungen der Bluesun, werden ebenfalls nach Zeitaufwand abgerechnet. Die Stundensätze ergeben sich aus der zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preisliste, die jederzeit bei Bluesun eingesehen und angefordert werden kann. Ausnahmsweise können für bestimmte Leistungen Pauschalpreise vereinbart werden.

7.2. Verschiebt der Besteller eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Tage vor ihrem Termin auf ein späteres Datum oder kommt er seinen Verpflichtungen gemäss Ziffer 5. nicht nach und kommt deshalb eine Aufnahmesitzung vorerst nicht zustande, so hat Bluesun Anspruch auf vollständigen Ersatz der bereits angefallenen Kosten (inklusive Drittkosten). Zusätzlich steht Bluesun eine Entschädigung zu. Diese beträgt 50 % der Vergütung, welche für die ausgefallene Aufnahmesitzung vereinbart worden ist. Falls ein Pauschalpreis für die fotografische Arbeit vereinbart worden ist, bemisst sich die vorgenannte Entschädigung für ausgefallene Aufnahmesitzungen aufgrund des für die ausgefallene Aufnahmesitzung angesetzten Zeitaufwandes und ist zusätzlich zum Pauschalpreis geschuldet. Dies gilt auch, wenn eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Tage vor Beginn der Aufnahmesitzung wegen ungünstiger Wetterverhältnisse, Ausfall von Fotomodells, etc., auf ein späteres Datum verschoben wird. Die Bezahlung der vorgenannten Entschädigung ändert nichts an der Gültigkeit des Auftrages. Die Leistungserbringung erfolgt nach erneuter Terminvereinbarung.

7.3. Auch bei der Vereinbarung von Pauschalpreisen werden Reisezeiten und Reisekosten von Bluesun sowie auf Veranlassung des Bestellers erfolgte Arbeiten an Sonn- und Feiertagen, sowie sonstige Transportkosten zusätzlich gesondert in Rechnung gestellt. Reisezeiten von Bluesun zum Besteller und zurück werden zu 50 % als Arbeitszeit verrechnet. Transportmittel: Auto – CHF 0.80/km; Zug: national 2. Klasse oder 1. Klasse mit Halbtax-Abo, international 1. Klasse; Flug: Business Class; Unterkunft: 4-Sterne-Hotel.

7.4. Bluesun ist berechtigt, für die erbrachten Leistungen respektive bei Pauschalpreisen nach Arbeitsfortschritt jeweils zum Ende eines Kalendermonats und/oder zum Abschluss eines Projektes Rechnung zu stellen.

7.5. Alle Preise der Bluesun verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, die in den Rechnungen gesondert ausgewiesen wird.

7.6. Tritt nach dem Abschluss eines Vertrages in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung ein, durch die der Vergütungsanspruch von Bluesun gefährdet erscheint, oder erfährt Bluesun erst nach Vertragsschluss unverschuldet von einer solchen Verschlechterung, kann Bluesun die Erbringung der geschuldeten Leistungen solange verweigern, bis die jeweilige Vergütung bezahlt oder eine Sicherheit geleistet wurde.

7.7. Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig zugesprochenen Ansprüchen verrechnen und nur in Bezug auf solche Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

7.8. Bluesun ist berechtigt, ihre Vergütungsansprüche an Dritte abzutreten.

7.9. Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) und exklusive Mehrwertsteuer. Für Rechnungen in Fremdwährungen gilt der Wechselkurs am Tag der Rechnungsstellung. Kursschwankungen werden bei der Abrechnung berücksichtigt.

7.10. Die Bluesun behält sich das Recht vor, bei einer anhaltenden Inflation jährlich eine Preisangleichung vorzunehmen. Die Preisanpassung erfolgt auf Basis des Schweizer Landesindex der Konsumentenpreise (LIK). Steigt der Index um mehr als 3 % jährlich, ist eine entsprechende Anpassung der Lizenzgebühr zulässig.

7.11. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum oder bis zum auf der Rechnung vermerkten Zahlungsziel ohne Abzüge zu begleichen. Bei Zahlungsverzug des Bestellers werden Zinsen in Höhe von 5 % per annum fällig. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche respektive Rechtsbehelfe durch Bluesun bleibt ausdrücklich vorbehalten.

8. Termine

8.1. Termine für die Leistungserbringung durch Bluesun sind nur verbindlich, wenn der Besteller alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten rechtzeitig erfüllt. Ist eine Akontozahlung bei Vertragsbeginn vereinbart, gelten durch Bluesun genannte Ausführungsfristen ab Erhalt der vereinbarten Akontozahlung; respektive verschieben sich die von Bluesun genannten Termine entsprechend. Hält Bluesun verbindliche Leistungstermine nicht ein, so hat der Besteller zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Besteller entweder weiterhin auf der Erfüllung des Vertrages bestehen oder von dem Vertrag zurücktreten. Sonstige Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

8.2. Im Falle höherer Gewalt, einschliesslich Pandemien, Naturkatastrophen, Streiks oder behördlicher Anordnungen, verlängern sich die Lieferfristen um die Dauer der Behinderung. Die Bluesun informiert den Besteller unverzüglich über die Umstände und deren voraussichtliche Dauer.

9. Abnahme / Gewährleistung

9.1. Der Besteller hat die fotografische Arbeit nach Anzeige durch Bluesun abzunehmen. Der Besteller ist verpflichtet, Teilabnahmen von abtrennbaren Werkteilen vorzunehmen. Unwesentliche Abweichungen von vertraglichen Vorgaben berechtigen den Besteller nicht zur Verweigerung der Abnahme. Die Abnahme erfolgt durch schriftliche Abnahmeerklärung des Bestellers unverzüglich, spätestens jedoch binnen 10 Werktagen seit der Anzeige durch Bluesun. Die Abnahmeerklärung gilt als abgegeben, wenn der Besteller innerhalb von 10 Werktagen nicht schriftlich unter Angabe der Gründe die Abnahme verweigert.

9.2. Mängel sind innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu welchem Bluesun die Fertigstellung der fotografischen Arbeit angezeigt hat, schriftlich zu rügen, wobei die festgestellten Mängel so genau zu beschreiben sind, dass eine Nachbesserung möglich ist. Bluesun verpflichtet sich zur Nachbesserung ordnungsgemäss und fristgerecht gerügter, erheblicher Mängel; die Minderung der Vergütung ist demgegenüber ausgeschlossen. Für nicht fristgerecht gerügte sowie für unerhebliche Mängel besteht kein Nachbesserungsanspruch. Bei mangelhafter Vertragserfüllung haftet Bluesun maximal im Rahmen der Nachbesserungspflicht oder, bei gerechtfertigtem Rücktritt des Bestellers vom Vertrag, im Rahmen der Rückleistung allenfalls schon bezahlter Vergütungen. Jede Haftung der Bluesun für Verspätungsschaden, unnütz gewordene Aufwendungen, entgangenen Gewinn, Umtriebe oder andere Mangelfolgeschäden des Bestellers werden hiermit, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen.

9.3. Der Ausschluss oder die Beschränkung der Schadenersatzhaftung gemäss den vorstehenden Unterabschnitten gilt auch für etwaige Ansprüche gegen den Fotografen, Mitarbeiter oder Beauftragte von Bluesun.

9.4. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche verjähren spätestens ein Jahr nach der Abnahmeanzeige durch Bluesun.

9.5. Eine Haftung für unsachgemässe Nutzung, Qualitätseinbussen durch Weiterverarbeitung oder Schäden durch Dritte ist ausgeschlossen.

9.6. Geringfügige Farbabweichungen oder drucktechnische Unterschiede gelten nicht als Mangel. Bluesun übernimmt keine Haftung für Farbveränderungen durch unterschiedliche Druckverfahren oder Bildschirmdarstellungen.

10. Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Besteller im Allgemeinen

10.1. Alle nicht ausdrücklich dem Besteller eingeräumten Rechte an der fotografischen Arbeit verbleiben bei Bluesun. Der Besteller darf die fotografische Arbeit nur zu dem mit Bluesun vereinbarten Zweck verwenden wobei nur der Besteller im Rahmen der mit Bluesun getroffenen Vereinbarung berechtigt ist, von der fotografischen Arbeit Gebrauch zu machen. Ohne gegenseitige schriftliche Vereinbarung ist der Besteller nicht berechtigt, Dritten das Recht auf Verwendung der fotografischen Arbeit zu überlassen.

10.2. Der Kunde erhält mit vollständiger Bezahlung ein nicht-exklusives, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht für den vereinbarten Zweck. Der Besteller darf die gelieferten Werke weder Dritten überlassen noch in veränderter Form weitergeben oder verkaufen, sofern dies nicht ausdrücklich in der Lizenzvereinbarung geregelt ist.

10.3. Jede vereinbarungswidrige oder zusätzlich ursprünglich nicht vereinbarte Verwendung verpflichtet den Besteller, Bluesun eine Entschädigung respektive Abgeltung zu bezahlen in der Höhe von mindestens (a) 25 % der vereinbarten Gesamtvergütung für jede zusätzliche Verwendung im Rahmen der ursprünglichen Vereinbarung (b) 50 % der vereinbarten Vergütung für eine Verwendung für zusätzliche Produkte und Dienstleistungen im Rahmen des für die ursprüngliche Vereinbarung festgelegten Marktes (c) 50 % der vereinbarten Vergütung für eine Verwendung für einen zusätzlichen Einzelmarkt in einem ähnlichen Rahmen wie des für die ursprüngliche Vereinbarung festgelegten Marktes (d) 100 % für eine Verwendung im nationalen Markt, sofern nur eine regionale Verwendung Grundlage der ursprünglichen Vereinbarung gewesen ist, (e) mindestens 150 % für eine internationale Verwendung pro Land und Zielmarkt, sofern ursprünglich nur eine nationale Verwendung vereinbart war, (f) mindestens 200 % für eine internationale Verwendung pro Land und Zielmarkt, sofern ursprünglich nur eine regionale Verwendung vereinbart war. Die Geltendmachung einer höheren Entschädigung respektive Abgeltung durch Bluesun bleibt ausdrücklich vorbehalten.

10.4. Der Besteller hat bei der mit Bluesun bestimmten Verwendung des Werks den Namen von Bluesun und des Fotografen in geeigneter Form zu erwähnen – entweder mit einem vorgestellten Zeichen oder einem anderen mit Bluesun vereinbarten Vermerk. Bei Weglassung des Vermerks schuldet der Besteller zusätzlich zur vereinbarten Vergütung eine Entschädigung im Umfang von 50 % der vereinbarten Vergütung respektive der Entschädigung/Abgeltung gemäss Ziffer 2 hiervor.

10.5. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) bleiben vorbehalten.

11. Lizenzdauer und Verlängerung

11.1. Eine Fotoproduktion beinhaltet eine Nutzungslizenz für 2 Jahre ab Übergabe der Bilder/Videos. Nach Ablauf der Lizenz ist eine weitere Nutzung nur mit einer Verlängerung gestattet. Andernfalls ist die Verwendung einzustellen.

11.2. Die Lizenz kann flexibel verlängert werden, basierend auf dem ursprünglichen Gesamtpreis der Fotoproduktion: 1 weiteres Jahr: 25 %; 3 weitere Jahre: 50 %; 10 weitere Jahre: 100 %; Unbefristete Nutzung: 200 %. Falls keine Verlängerung gewünscht wird, müssen die Bilder/Videos nach Ablauf der Lizenz aus allen digitalen und gedruckten Medien entfernt werden.

11.3. Sofern keine schriftliche Kündigung oder Ablehnung der Verlängerung spätestens 30 Tage vor Ablauf der Lizenz erfolgt, verlängert sich die Nutzungslizenz automatisch um 1 Jahr zu den Konditionen aus 11.2.

12. Einschränkungen und zusätzliche Lizenzierung

12.1. Lizenzierte Nutzung umfasst: Printmedien (z. B. Broschüren, Flyer, Magazine) bis 128 cm auf der langen Seite; Digitale Nutzung (Websites, Social Media, Präsentationen); Unternehmensinterne Verwendung.

12.2. Nutzung ausserhalb der Schweiz, EU und UK, grössere Formate oder exklusive Nutzungsrechte sind gesondert zu lizenzieren.

12. Bildaufbewahrung und Archivierung

12.1. Nach Übergabe der Bilder/Videos durch Datentransfer oder auf einem Datenträger liegt die Verantwortung für die Sicherung der Dateien beim Besteller.

12.2. Bluesun bewahrt die Bild- und Videodaten für einen angemessenen Zeitraum auf, garantiert jedoch keine langfristige Archivierung. Die standardmässige Aufbewahrungsdauer beträgt 6 Monate ab Übergabe. Nach Ablauf dieser Frist können die Daten aus Kapazitätsgründen gelöscht werden.

12.3. Falls eine längere Archivierung gewünscht wird, kann eine kostenpflichtige Speicherung vereinbart werden. Die Konditionen hierfür richten sich nach dem erforderlichen Speicherplatz und der gewünschten Aufbewahrungsdauer.

12.4. Eine Wiederherstellung oder erneute Bereitstellung von Daten nach Ablauf der regulären Aufbewahrungsfrist ist nicht garantiert und kann mit zusätzlichen Kosten verbunden sein.

13. Schutz vor unerlaubter Nutzung

13.1. Ohne gültige Lizenzverlängerung wird eine Nachberechnung von 200 % des ursprünglichen Lizenzpreises fällig.

13.2. Eine Weitergabe oder Nutzung durch Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung nicht erlaubt.

14. Verwendung der fotografischen Arbeit durch Bluesun respektive den Fotografen

14.1. Bluesun respektive der Fotograf behält das Recht, die fotografische Arbeit in jeder Form und auf jedem Träger (insbesondere im Internet) zu veröffentlichen, sie Dritten zugänglich zu machen, Dritten eine ausschliessliche oder nichtausschliessliche Lizenz zur Verwendung der fotografischen Arbeit zu gewähren oder Dritten Exemplare der fotografischen Arbeit zu übergeben. Dieses Recht von Bluesun respektive des Fotografen unterliegt jedoch der vorherigen Zustimmung des Bestellers. Der Besteller verpflichtet sich, seine Zustimmung nicht ohne wichtigen Grund zu verweigern; der Besteller, der seine Zustimmung nicht ausdrücklich und schriftlich innerhalb von 30 Tagen seit dem Bewilligungsgesuch von Bluesun respektive des Fotografen verweigert oder einschränkt, gilt als mit der jeweiligen Verwendung einverstanden.

14.2. Im Falle der Verwendung der fotografischen Arbeit durch Bluesun respektive den Fotografen im Sinne des vorstehenden Absatzes hat sich Bluesun zu vergewissern, dass durch die beabsichtigte Verwendung kein Recht Dritter an der Abbildung von Personen, Gütern oder Orten verletzt wird.

14.3. Bluesun respektive der Fotograf hat das Recht, insbesondere in Veröffentlichungen (Internet, Drucksachen), bei Ausstellungen und bei Gesprächen mit potenziellen Bestellern auf die Zusammenarbeit mit dem Besteller und auf die für ihn geschaffene fotografische Arbeit hinzuweisen. Referenznutzungen erfolgen ausschliesslich in neutralem geschäftlichen Kontext.

15. Geheimhaltungspflicht

15.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Informationen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei der Durchführung von hiernach zustande kommenden Verträgen bekannt werden, insbesondere Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei, vertraulich zu behandeln und insbesondere nicht ausserhalb des Vertragszwecks für sich selbst zu verwerten oder an Dritte weiterzugeben. Solche Informationen dürfen ausschliesslich an solche Mitarbeiter weitergegeben werden, die die jeweilige Information für Zwecke der Vertragsdurchführung benötigen, sofern der jeweilige Mitarbeiter sich durch eine schriftliche Vertraulichkeitsverpflichtung zur Einhaltung dieser Geheimhaltungsbestimmung verpflichtet hat.

15.2. Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht über die Beendigung der Vertragsdurchführung hinaus und erstreckt sich auf alle Mitarbeiter der jeweiligen Partei.

15.3. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich nicht auf solche Informationen, die (a) der anderen Vertragspartei vor ihrem Erhalt durch die offenlegende Vertragspartei bekannt waren, oder (b) ohne Verschulden der empfangenden Vertragspartei allgemein bekannt werden, oder (c) der empfangenden Vertragspartei durch einen Dritten ohne Vertraulichkeitsverpflichtung rechtmässig zugänglich gemacht wurden, oder (d) von der empfangenden Vertragspartei unabhängig entwickelt worden sind, oder (e) nach gesetzlichen Vorschriften offenzulegen sind.

16. Datenschutz & Referenznutzung

16.1. Bluesun verarbeitet personenbezogene Daten gemäss DSGVO und revDSG.

16.2. Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen.

16.3. Bluesun ist berechtigt, den Besteller als Referenzkunden unter Verwendung des Firmennamens und des Firmenlogos zu benennen, sobald eine Geschäftsbeziehung zustande gekommen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Dienstleistung noch andauert oder zwischenzeitlich beendet wurde. Die Nutzung als Referenz erfolgt ausschliesslich im geschäftsüblichen Rahmen, z.B. auf der Website, in Präsentationen oder in Verkaufsunterlagen. Der Besteller kann der Nutzung schriftlich widersprechen, sofern ein berechtigtes Interesse an der Löschung der Referenz besteht.

17. Schlussbestimmungen

17.1. Soweit Bluesun kostenlose Leistungen erbringt, können diese jederzeit ohne Vorankündigung eingestellt werden. Ein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch ergibt sich hieraus nicht.

17.2. Der Besteller darf Rechte und Pflichten aus einem Vertrag mit Bluesun nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Bluesun an Dritte abtreten.

17.3. An die Verpflichtungen aus Verträgen, die auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen werden, sind auch die Rechtsnachfolger beider Vertragsparteien gebunden.

17.4. Bluesun ist berechtigt, für die Vertragserfüllung ohne vorgängige Anzeige an den Besteller Unterakkordanten beizuziehen.

17.5. Dieser Vertrag untersteht dem schweizerischen Recht unter Ausschluss von dessen Kollissionsrecht und des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG). Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von Bluesun in Aesch, Kanton Basel-Landschaft.

17.6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Ausgabe Februar 2025